
Aga
- Beiträge
- 1.087
- Punkte Reaktionen
- 0
Hallo @ all!
Dies ist ein WICHTIGER Hinweis vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, zur EInfuhr und Durchfuhr von bestimmten Haustieren.
Dies ist nur ein Auszug vom gesamten Merkblatt des Ministeriums und kann HIER als PDF-Datei herunter geladen werden.
Oder Ihr könnt diese Merkblat auch bei mir per Email als PDF-Datei anfordern.
Dieser Artikel befindet sich auch in den FAQ-Vögel
2. PAPAGEIEN UND SITTICHE
a) Grundsatz:
Die Ein- und Durchfuhr von Papageien und Sittichen muss von der zuständigen
Landesbehörde tierseuchenrechtlich genehmigt werden.
b) Ausnahmen
Im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung dürfen höchstens drei nicht
zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere mitgeführt werden:
1. die Tiere müssen von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung
begleitet sein,
- die nicht älter als 10 Tage ist und
- 4 -
- aus der sich ergibt, dass die Tiere gesund befunden worden sind und in ihrem
Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine auf Papageien und
Sittiche übertragbaren Krankheiten zur amtlichen Kenntnis gelangt sind,
2. Tiere, die im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden
Drittlandes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwischen
zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet eines angrenzenden
Drittlandes verbracht werden, sofern dieses Verbringen im Rahmen eines
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittland geschlossenen
Abkommens über den erleichterten Durchgangsverkehr erfolgt,
3. Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden.
Dies ist ein WICHTIGER Hinweis vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, zur EInfuhr und Durchfuhr von bestimmten Haustieren.
Dies ist nur ein Auszug vom gesamten Merkblatt des Ministeriums und kann HIER als PDF-Datei herunter geladen werden.
Oder Ihr könnt diese Merkblat auch bei mir per Email als PDF-Datei anfordern.
Dieser Artikel befindet sich auch in den FAQ-Vögel
2. PAPAGEIEN UND SITTICHE
a) Grundsatz:
Die Ein- und Durchfuhr von Papageien und Sittichen muss von der zuständigen
Landesbehörde tierseuchenrechtlich genehmigt werden.
b) Ausnahmen
Im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung dürfen höchstens drei nicht
zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere mitgeführt werden:
1. die Tiere müssen von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung
begleitet sein,
- die nicht älter als 10 Tage ist und
- 4 -
- aus der sich ergibt, dass die Tiere gesund befunden worden sind und in ihrem
Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine auf Papageien und
Sittiche übertragbaren Krankheiten zur amtlichen Kenntnis gelangt sind,
2. Tiere, die im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden
Drittlandes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwischen
zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet eines angrenzenden
Drittlandes verbracht werden, sofern dieses Verbringen im Rahmen eines
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittland geschlossenen
Abkommens über den erleichterten Durchgangsverkehr erfolgt,
3. Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden.