Primaten in Privathand

Diskutiere Primaten in Privathand im Weitere Nagetiere und Exoten Forum im Bereich Kleintiere und Nager; Hallo! Da das Thema immer wieder aufkommt, möchte ich hier eine Sammlung von Haltungsanforderungen der 5 wichtigsten Primaten in Privathand...
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Sessone

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Hallo!

Da das Thema immer wieder aufkommt, möchte ich hier eine Sammlung von Haltungsanforderungen der 5 wichtigsten Primaten in Privathand veröffentlichen.
Folgende Daten sind Mindestanforderungen die vom Bundesminsterium veröffentlicht wurden.
Ich verliere kein Wort darüber ob ich diese Maße groß genug finde oder nicht und lasse meine eigene Meinung dazu einfach mal raus, aber hier sind eben die gesetzlichen Bestimmungen:

Spitzhörnchen (Familie Tupaiidae)
Gehegegröße: 3m²
Gehegehöhe: 1,5 m
Temperatur: 18-25 °C
LF: 40-70%
Tageslänge: 12 Stunden
Sozialstruktur: Paarweise
Transport:einzeln in heugepolsterten Holzkisten

Krallenaffen (Familie Callithricidae)
Gehegegröße: 5 m² (bei Zwergseidenaffen 4 m²)
Gehegehöhe: 2,0 m
Temperatur: 18-24°C (Bis zu Temperaturen von 5 °C können die Affen noch das Außengehege benutzen, das Außengehege soll Sonne und Schatten bieten)
Sozialstruktur: Paar- oder Familienhaltung
Fang: Mit einem Kescher aus Tuch oder mit der Hand (Lederhandschuhe anziehen)
Transport: einzeln

Totenkopfaffen (Gattung Saimiri)
Innen- und Außenanlagen erforderlich, Außenanlagen mit gleichen Mindestmaßen
Gehegegröße: 8 m²
Gehegehöhe: 2,0 m
Temperatur: relativ kälteempfindlich (Anmerkung: mehr war nicht angegeben, lässt sich jedoch im Forum klären)
Sozialstruktur: Totenkopfaffen leben in großen Verbänden
Fang: mit Netz oder durch Eintreiben in eine am Schieber positionierte Kiste. Fang mit Lederhandschuhen ebenfalls möglich
Transport: Einzeln in Kisten

Berberaffe (Macaca sylvana) und Rhesusaffe (Macaca mulatta)
Gehegegröße: Außen 25 m², innen 10 m² bei bis zu 5 Tieren
Für jedes weitere Tier zusätzlich 2 m² außen und 1,5 m² innen
Gehegehöhe: Außen 2,5 m, innen 2,0 m
Klimatische Bedingungen: Beide Arten können ganzjährig im Freigehege gehalten werden, Berberaffen brauchen ungeheizte regen- und windgeschützte Unterstände, Rhesus leicht temperierte Innenräume (5-8 °C) die wahlweise aufgesucht werden können.
Sozialstruktur: Paarweise, familienweise, als Harem oder in Horden bzw auch Junggesellengruppen möglich.
Fang: Mit dem Netz in Zwangspassagen oder medikamentelle Ruhigstellung
Transport: Einzeln in Holzkisten (Ausnahme: Mutter mit Kind oder zwei Jungtiere können zusammen in eine Kiste), die Kiste muss groß genug sein und Platz zum Sitzen und Liegen bieten.

Angaben zur Fütterung und Einrichtung können ja im Forum geklärt werden.
 
  • Primaten in Privathand Beitrag #2
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Sessone

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AW: Primaten in Privathand

Pflichten zur Haltung von Primaten

Und hier noch etwas das Charly vor einiger Zeit hier gepostet hat:


Pflichten zur Haltung von Primaten

- Berechtigungsnachweis
Gemaess § 22 BNatSchG kann die zustaendige Behoerde einen Berechtigungsnachweis fuer Tiere besonders geschuetzter Arten verlangen. In der Regel genuegt ein schriftlicher Nachweis, dass das entsprechende Tier innerhalb der EU geboren (oder rechtmaessig eingefuehrt) wurde. Die Bestaetigung ist vom jeweiligen Zuechter auszustellen. Eine Cites ist nicht mehr zwingend erforderlich, allerdings in der Praxis oft hilfreich.

- Tiergehege-Genehmigungen
Gemaess § 24 BNatSchG sind Tiergehege nach Landesrecht genehmigungspflichtig.

- Zuverlaessigkeit und ausreichende Kenntnisse
Gemaess § 6 Abs. 1 BArtSchV kann die Behoerde einen Nachweis ueber die erforderliche Zuverlaessigkeit und ausreichende Kenntnis ueber die Haltung und Pflege der Tiere vom Halter verlangen (Sachkundenachweis). In der Regel wird dies wohl unterstellt, wenn Tiere von besonders geschuetzten Arten bereits ueber einen laengeren Zeitraum gehalten wurden.

- Bestandsmeldungen
Gemaess § 6 Abs. 2 BArtSchV muessen den zustaendigen Behoerden der Tierbestand und die Veraenderungen von besonders geschuetzten Arten regelmaessig gemeldet werden. Die vorgeschriebene sofortige Anzeige entfaellt, wenn die Behoerde mit einer bspw. 1/2-jaehrlichen Meldung einverstanden ist.

- Kennzeichnungspflicht
Gemaess § 7 BArtSchV sind dort aufgefuehrte Arten unverzueglich zu kennzeichnen. Nach neuester Regelung hat dies bis zum 01.01.2001 zu erfolgen. In der Regel lassen sich Uebergangsfristen mit den zustaendigen Behoerden vereinbaren. Fuer Primaten (ueber 200 g) sind Transponder (Mikrochips) vorgesehen. Zur Ausgabe dieser Transponder sind zur Zeit lediglich 2 Verbaende berechtigt (BNA und ZZG). Das Kennzeichnen mit einem Mikrochip, wie er ueblicherweise von einem Tierarzt verwendet wird, ist ggf. mit den Behoerden vorher abzustimmen. Der Pflicht zur Kennzeichnung unterliegen u.a. die in der Seite Schutzstatus der Primaten genannten streng geschuetzten Arten (also Lisztaeffchen, Goeldi-Springtamarin etc.)

- Vermarkungsverbot
Gemaess Artikel 8 der EG-Verordnung 338/97 ist der Kauf, Verkauf etc. von Arten des Anhang A (streng geschuetzte Arten) verboten. Hierzu bedarf es einer Ausnahmegenehmigung durch die zustaendigen Behoerden.
 
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